- Rückstellung
- I. Begriff:R. sind nach Handelsrecht ⇡ Verbindlichkeiten, ⇡ Verluste oder ⇡ Aufwendungen, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind. Durch die Bildung der R. sollen die später zu leistenden Ausgaben den Perioden ihrer Verursachung zugerechnet werden.- Buchung: Aufwandskonto an R.- Nach der ⇡ statischen Bilanztheorie sollten nur R. gebildet werden, denen Ansprüche Dritter zugrunde liegen (sog. Verbindlichkeitenrückstellungen). Bei den dynamischen Bilanzauffassungen geht es bei der Bilanzierung in erster Linie um die Vergleichbarkeit der Periodenergebnisse und damit um Zurechnung der Ausgaben als Aufwand zu denjenigen Perioden, in denen sie wirtschaftlich verursacht wurden. R. sind danach auch Aufwendungen, denen keine Verpflichtung Dritten gegenüber zugrunde liegt (sog. Aufwandsrückstellungen).II. Handelsrecht:1. ⇡ Passivierungspflicht gemäß § 249 I HGB: a) Für alle Verbindlichkeitsrückstellungen. Dazu gehören ungewisse Verbindlichkeiten, d.h. alle rechtlich entstandenen oder wirtschaftlich verursachten Verbindlichkeiten (z.B. Prozessrückstellung, ⇡ Garantieverpflichtung, ⇡ Rückstellung für latente Steuern, aber auch ⇡ Pensionsrückstellung für die nach dem 31.12.1986 zugesagten unmittelbaren Pensionszusagen, für Altverpflichtungen gemäß Art. 28 EGHGB lediglich R.-Wahlrecht) und drohende Verluste aus ⇡ schwebenden Geschäften (bilanziert wird der Verpflichtungsüberschuss, wenn der Wert der eigenen Leistung den Wert der Gegenleistung übersteigt).- b) Für folgende Aufwandsrückstellungen: Aufwendungen für unterlassene Instandhaltung, die in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, Aufwendungen für unterlassene Abraumbeseitigung, die innerhalb von zwölf Monaten nachgeholt werden, und Aufwendungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Kulanzgewährleistungen).- 2. Passivierungswahlrecht für folgende Aufwandsrückstellungen: Aufwendungen für unterlassene Instandhaltung, die innerhalb von vier bis zwölf Monaten nachgeholt werden sowie für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind (§ 249 II HGB, z.B. Großreparaturen).- 3. Passivierungsverbot: Andere R. dürfen gemäß § 249 III HGB nicht gebildet werden.- 4. Auflösung: Alle R. sind aufzulösen bei Inanspruchnahme oder Wegfall des Grundes (§ 249 III HGB).- 5. Bewertung und Ausweis: R. dürfen nur in der Höhe gebildet werden, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist; sie dürfen nur abgezinst werden, soweit die ihnen zugrunde liegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthält (§ 253 I HGB). R. sind gesondert zwischen dem Eigenkapital und den Verbindlichkeiten auszuweisen; für Kapitalgesellschaften ist eine Aufgliederung nach Pensions-, Steuer- und sonstigen R. vorgesehen.III. Steuerrecht:R. können (bzw. meist müssen) auch in der Steuerbilanz gebildet werden. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit findet Anwendung (⇡ Maßgeblichkeitsprinzip), wird aber zunehmend durch abweichende einkommensteuerliche Sonderbestimmungen durchbrochen. Einzelheiten vgl. ⇡ Steuerbilanz.
Lexikon der Economics. 2013.